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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Arbeitsmarktzulassung

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich schützt ein Staat seinen Arbeitsmarkt durch das Erfordernis von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte. Nach dem Prinzip des Inländervorrangs sollen auf einer ersten Ebene zunächst einheimische Arbeitskräfte zum Zuge kommen. Kann der Bedarf nicht gedeckt werden, können ausländische Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Duales System als Ausgangspunkt

Im Hinblick auf die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zwecks Erwerbstätigkeit begegnet man in der Schweiz einem zweigleisigen, sogenannten dualen System:

  • Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten unterfallen den vorteilhaften Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
  • Für Erwerbstätige aus allen anderen Staaten (sog. Drittstaaten) bestehen Beschränkungen (vgl. Ausländergesetz, AuG), in deren Folge in der Schweiz nur Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden.

Eine wesentliche Folge dieser Unterscheidung ist, dass:

  • EU/EFTA-Staatsangehörige in Folge der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA) einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bei Vorliegen der Voraussetzungen haben, dagegen
  • die Erteilung einer Bewilligung an Drittstaatsangehörige im Ermessen der Behörde liegt (AuG).

Übergangsregelungen EU

Das Freizügigkeitsabkommen und sein Protokoll sehen dabei für Erwerbstätige aus der EU grundsätzlich unterschiedliche Übergangsregelungen zur Einführung des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs vor:

Arbeitnehmer aus der EU-151 sowie Malta und Zypern (EU-17) sowie EU-82

Es gelten für Arbeitnehmer aus der EU-15, sowie Malta und Zypern (EU-17) und seit dem 1. Mai 2011 auch für Arbeitnehmer aus der EU-8 keine Zulassungsbeschränkungen mehr:

  • Sie profitieren von der vollen Personenfreizügigkeit
  • Wirkung: bewilligungsfreier Aufenthalt in der Schweiz bis zu drei Monaten; nur eine Anmeldung wird verlangt.
  • Aufenthalt bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten wird eine Anmeldung bei der Wohngemeinde verlangt und der Arbeitnehmer muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
  • Die Aufenthaltsbewilligung enthält gleichzeitig auch die Arbeitsbewilligung.

Arbeitnehmer aus EU-2 (Bulgarien und Rumänien)

Spezielle Übergangsbestimmungen gelten noch bis 31. Mai 2016 für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien im Sinne folgender Zugangsrestriktionen:

  • Vorrang einheimischer Arbeitskräfte
  • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Kontingente für Daueraufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen

Besonderheit

Bis zum 31. Mai 2014 kann die Schweiz auf eine besondere Schutzklausel zurückgreifen, um bei besonders hoher Einwanderung über Kontingente regulierend einzugreifen.

__________

1 EU-15: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien.

2 EU-8: Staaten, welche der EU 2004 beigetreten sind, d.h. Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn.

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