EU/EFTA-Staatsangehörige haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 FZA-Anhang I, Freizügigkeit).
Die Voraussetzungen des Verbleiberechts richten sich bzw. variieren nach dem Grund der Beendigung sowie dem Status des EU-Staatsangehörigen:
Beendigungsgrund | Status |
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Erreichen Rentenalter
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Verbleiberecht, sofern im Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Aufenthalt von 3 Jahren sowie zuvor mindestens eine einjährige Erwerbstätigkeit bestanden. |
Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
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Verbleibrecht, sofern nach zweijährigem ununterbrochenem Aufenthalt dauernde Erwerbsunfähigkeit eintritt. Beruht die Erwerbsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, mit der Folge eines Rentenanspruchs, ist das Verbleiberecht unabhängig einer vorhergehenden Aufenthaltsdauer gegeben. |
Vorübergehende, unfreiwillige Erwerbsunfähigkeit: |
bedingtes Verbleiberecht, d.h. im Falle einer Aufenthaltsbewilligung (5 Jahre) kann nach mindestens 12 monatiger Erwerbslosigkeit eine Verlängerung um 1 Jahr bewilligt werden. |
Das Verbleiberecht erstreckt sich zudem auf Familienangehörige des Bewilligungsträgers.
Weiterführende Judikatur
- BGer 2C_134/2019 vom 12.11.2019 (FZA-Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähgikeit)
Weiterführende Links
- Strafrecht – Strafrechtliche Landesverweisung und FZA: Ausweisung eines spanischen Straftäters bestätigt | law-news.ch
- Arbeitsverhinderung | arbeitsverhinderung.ch